SAF-HOLLAND SE Bessenbach ISIN: DE000SAFH001
WKN: SAFH00 Eindeutige Kennung des Unternehmensereignisses:
SAF062024oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der SAF-HOLLAND SE (nachfolgend auch
„Gesellschaft“) ein, die am
Dienstag, den 11. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
in der Stadthalle Lohr, Jahnstraße 8, 97816 Lohr am Main,
stattfindet.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in dieser
Einladung auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet
und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen
Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung
grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat
ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine
Wertung.
Hinweis: Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes
(„AktG“) verwiesen wird, wird auf die Zitierung der
Verweisungsnormen aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) („SEVO“) bzw. des SE-Ausführungsgesetzes
(„SEAG“) aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
I.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SAF-HOLLAND
SE und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember
2023, des zusammengefassten Lageberichts für die SAF-HOLLAND SE und
den Konzern - einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB - sowie des
Berichts des Aufsichtsrats der SAF-HOLLAND SE, jeweils für das
Geschäftsjahr 2023
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Sie
werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre
zugänglich sein und näher erläutert werden.
Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses
Bestandteil des Geschäftsberichts 2023.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der
Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Gesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe von
EUR 69.041.306,01 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe
von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie |
EUR 38.585.156,70 |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: |
EUR 30.456.149,31 |
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigte
Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 14.
Juni 2024, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie des Prüfers des
Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Unter Tagesordnungspunkt 5.1 soll zum einen der Abschlussprüfer
für den Jahres- und den Konzernabschluss der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024 gewählt werden.
Unabhängig davon soll zum anderen für den Fall, dass die
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 auch einen
prüfungspflichtigen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen hat,
unter Tagesordnungspunkt 5.2 gesondert der Prüfer des
Konzernnachhaltigkeitsberichts der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024 gewählt werden. Nach der am 5. Januar 2023 in
Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG,
2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“)
müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500
Mitarbeitern bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den
Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der
deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und
das CSRD-Umsetzungsgesetz im weiteren Verlauf dieses Jahres in
Kraft treten wird. Es ist danach davon auszugehen, dass mit
Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Gesellschaft
verpflichtet sein wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen und
dass für die Prüfung dieses Konzernnachhaltigkeitsberichts ein
Prüfer bestellt werden muss.
5.1. |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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5.2. |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Prüfer des
Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu
wählen. Die Wahl erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass
mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die
Gesellschaft verpflichtet ist, einen Konzernnachhaltigkeitsbericht
für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellen und ein Prüfer für die
Prüfung dieses Konzernnachhaltigkeitsberichts zu bestellen ist.
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Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5.1 und 5.2 einzeln
abstimmen zu lassen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
(„EU-Abschlussprüferverordnung“) erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach (i)
Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SEVO, (ii) § 17 Abs. 1 SEAG, (iii) § 21
Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz und (iv) § 11 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft.
Nach § 11 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus fünf
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die
Bestellung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung
dieser Hauptversammlung.
Damit dem Aufsichtsrat auch nach Beendigung dieser
Hauptversammlung die gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung erforderliche
Zahl an Mitgliedern angehört, ist die Wahl von fünf
Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. Die Hauptversammlung ist bei
der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt
- gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungs- und
Vergütungsausschusses - vor,
6.1. |
Herrn Matthias Arleth, Senior Vice President und General
Manager Automotive EMEA der TE Connectivity Ltd., wohnhaft in
München,
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6.2. |
Frau Ingrid Jägering, Mitglied des Vorstands der STIHL
AG, wohnhaft in Südlohn,
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6.3. |
Frau Jurate Keblyte, Mitglied des Vorstands der GRAMMER
Aktiengesellschaft, wohnhaft in Haar,
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6.4. |
Herrn Dr. Martin Kleinschmitt, Mitglied des Vorstands der
Noerr Consulting AG und Partner der Noerr
Partnerschaftsgesellschaft mbB, wohnhaft in Berlin,
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6.5. |
Herrn Carsten Reinhardt, unabhängiger Senior-Berater,
wohnhaft in Stuttgart,
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mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2027 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Kandidaten beschließen zu lassen.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die vorgeschlagenen
Kandidaten in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut, in dem die
Gesellschaft tätig ist. Frau Jurate Keblyte verfügt über
Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Frau Jägering
verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl Herr Dr.
Kleinschmitt als Kandidat für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden
vorgeschlagen werden soll.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten jeweils
einschließlich eines Lebenslaufs und der Angaben zu
Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sind im Anschluss an die Tagesordnung unter
Abschnitt II. „Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Angaben zu den
zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ aufgeführt.
Diese Informationen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung über unsere Internetseite unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner
werden diese Informationen auch in der Hauptversammlung zur
Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG jährlich einen klaren und
verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem
einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG zur Billigung
vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde
gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1
und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an
die Tagesordnung unter Abschnitt III. „Angaben zu
Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023“ wiedergegeben und ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung über unsere Internetseite unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner
werden der Vergütungsbericht und der Vermerk über dessen Prüfung
auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich
sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals
2020, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/I
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die
entsprechende Änderung der Satzung
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.
Mai 2020 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum
19. Mai 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
22.697.151,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(„Genehmigtes Kapital 2020“). Der Vorstand hat von dem in §
5 Abs. 3 der Satzung festgelegten Genehmigten Kapital 2020 bislang
keinen Gebrauch gemacht.
Das Genehmigte Kapital 2020 würde mit Ablauf des 19. Mai 2025
und damit ggf. vor der ordentlichen Hauptversammlung 2025
auslaufen. Um der Gesellschaft jederzeit die erforderliche
Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben,
soll das Genehmigte Kapital 2020 bereits jetzt aufgehoben und durch
ein neues genehmigtes Kapital („Genehmigtes Kapital 2024/I“)
ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2024/I soll ein Volumen von
ca. 20 % des Grundkapitals haben und eine Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts in Höhe von maximal 10 % vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
8.1. |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020
Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 20. Mai 2020 erteilte und in § 5 Abs. 3 der Satzung festgelegte
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. Mai 2025
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 22.697.151,00 durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020), wird
aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des neuen Genehmigten
Kapitals 2024/I unter Tagesordnungspunkt 8.2. sowie die
Handelsregistereintragung der Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung
gemäß Tagesordnungspunkt 8.3. aufgehoben.
|
8.2. |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024/I mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis
zum Ablauf des 10. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR
9.078.860,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2024/I).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
Aktien können auch von einem oder mehreren Kredit- oder
Wertpapierinstitut(en) oder sonstigen Unternehmen im Sinne von §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I
auszuschließen,
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
b) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein
Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach
Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustünde, oder
soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher
Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der
Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu
gewähren;
|
c) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber
ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen, oder zur Bedienung von
Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben
werden;
|
d) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Auf diese
Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden, sowie (ii) die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2024/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden.
|
Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre darf nach dieser Ermächtigung im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2024/I nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien
zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2024/I unter einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder
übertragen werden oder aufgrund einer während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2024/I auf der Grundlage der Ausnutzung einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandelschuldverschreibung und/oder Optionsschuldverschreibung
auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft entfällt, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch - wenn dieser Betrag
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der
Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche - soweit
rechtlich zulässig - abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein
bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach vollständiger oder
teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder nach
Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I
die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
8.3. |
Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
bis zum Ablauf des 10. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR
9.078.860,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2024/I).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
Aktien können auch von einem oder mehreren Kredit- oder
Wertpapierinstitut(en) oder sonstigen Unternehmen im Sinne von §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I
auszuschließen,
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
b) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(nachstehend gemeinsam „ Schuldverschreibungen
“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein
Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach
Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustünde oder
soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher
Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der
Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu
gewähren;
|
c) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber
ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen, oder zur Bedienung von
Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben
werden;
|
d) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Auf diese
Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden, sowie (ii) die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2024/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden.
|
Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre darf nach dieser Ermächtigung im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2024/I nur erfolgen, wenn auf die Summe der neuen Aktien
zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2024/I unter einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder
übertragen werden oder aufgrund einer während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2024/I auf der Grundlage der Ausnutzung einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandelschuldverschreibung und/oder Optionsschuldverschreibung
auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft entfällt, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch - wenn dieser Betrag
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der
Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche - soweit
rechtlich zulässig - abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein
bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach vollständiger oder
teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder nach
Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I
die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
|
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts
erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Der
Bericht wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zur
Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
|
9. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines Bedingten
Kapitals 2024/I sowie über die entsprechende Änderung der
Satzung
Es besteht derzeit keine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente). Um der Gesellschaft die
Möglichkeit zu eröffnen, flexibel auf entsprechende
Marktgelegenheiten zu reagieren, soll nun eine entsprechende
Ermächtigung sowie ein bedingtes Kapital („Bedingtes Kapital
2024/I“) geschaffen werden.
Das Bedingte Kapital 2024/I soll ein Volumen von ca. 20 % des
Grundkapitals haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
9.1 |
Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-,
Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum Ablauf des 10. Juni 2029 einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
350.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von
bis zu 9.078.860 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu EUR 9.078.860,00 nach näherer Maßgabe der
Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren und/oder in den
Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung der
jeweiligen Schuldverschreibung in solche Aktien zu begründen. Die
Schuldverschreibungen können gegen Bar- oder Sacheinlage ausgegeben
werden.
|
a) |
Währung, ausgebende Gesellschaft
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben
werden. Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare in-
oder ausländische Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der SAF-HOLLAND
SE („Konzernunternehmen“) ausgegeben werden; für einen
solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Übernahme der Garantie für die
Schuldverschreibungen durch die SAF-HOLLAND SE zu beschließen und
den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende Wandlungspflichten zu
begründen und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche
Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
|
b) |
Bezugsrecht, Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar
gewährt werden, indem die Schuldverschreibungen von einem oder
mehreren Kredit- oder Wertpapierinstitut(en) oder sonstigen
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem
Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung
der gesetzlichen Bezugsrechte für Aktionäre der Gesellschaft gemäß
Vorstehendem sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Schuldverschreibungen auszuschließen:
(1) |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
(2) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor
ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der
Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der
Wandlungspflichten als Aktionär zustünde;
|
(3) |
soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben
werden sollen und der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw.
Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit,
als auf die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei
Erfüllung der Wandlungspflicht auszugebenden Aktien insgesamt ein
anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10 % des
Grundkapitals, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- sollte dieses geringer sein - im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung entfällt („Höchstbetrag“). Von dem Höchstbetrag
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue
oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem
Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden
können oder müssen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
|
(4) |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage ausgegeben werden
(insbesondere von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern,
einschließlich Forderungen), sofern der Wert der Sachleistung in
einem angemessenen Verhältnis zum Marktwert der
Schuldverschreibungen steht.
|
Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen,
keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der
Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des
Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in
diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen
entsprechen.
|
c) |
Ausstattung von Teilschuldverschreibungen
Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt
oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
begeben werden. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter
sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
(1) |
Optionsschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung jedoch nicht überschreiten.
Zudem darf die Laufzeit des Optionsrechts die Laufzeit der
Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt und/oder in
Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
|
(2) |
Wandelschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach
näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich
aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann
sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine
volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden,
dass etwaige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung
auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf den
Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. Die
Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende
der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Die
Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine
etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und
Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht
bzw. die Wandlungspflicht sich auf eine Gewinnschuldverschreibung
beziehen.
|
(3) |
Erfüllungsmöglichkeiten
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht der
Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue
Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien
werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten
volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien
gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an
die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw.
Optionsausübung entspricht.
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner
vorsehen, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw.
Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern
den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt.
Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten
volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien
gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an
die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw.
Optionsausübung.
|
|
d) |
Options- bzw. Wandlungspreis
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein
Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht
gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options-
bzw. Wandlungspreis - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis
bzw. Wandlungspreis - entweder (i) mindestens 80 % des
volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an
die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der Options- oder
Wandelschuldverschreibungen betragen oder (ii) - für den Fall der
Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des
volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an
die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom
Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung
der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG
(einschließlich) entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG
bleiben unberührt.
|
e) |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer
Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen
Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Dies
kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft während
der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung
eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder
Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon
bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht
einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als
Aktionär zustünde, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für solche Fälle
kann über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt
werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs-
bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder
Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung
nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende
Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten,
durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten oder durch
Veränderung des Wandlungs-bzw. Optionspreises erfolgen. Das
Vorstehende gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von
Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer
Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu
einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1
AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In jedem Fall darf der
anteilige Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu
beziehenden Aktien insgesamt den Nennbetrag pro Schuldverschreibung
bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis nicht überschreiten.
|
f) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung,
Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Restrukturierungsmöglichkeiten, Options- bzw. Wandlungspreis und
Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie Währung und
Umrechnungsmodalitäten festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch
Konzernunternehmen hat der Vorstand zusätzlich das Einvernehmen mit
den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden
Konzernunternehmen herzustellen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG
bleiben jeweils unberührt.
|
9.2. |
Bedingtes Kapital 2024/I
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 9.078.860,00 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2024/I). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an
die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 11.
Juni 2024 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder
deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder ausländischen
Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw.
Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw.
begründen.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die
zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur
Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von
Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht
eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und von § 60 Abs. 2
AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr,
festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
|
9.3. |
Satzungsänderung
§ 5 der Satzung soll folgender neuer Absatz 4 angefügt
werden:
“4. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 9.078.860,00 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht (
Bedingtes Kapital 2024/I ). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options-
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 11.
Juni 2024 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft
oder deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder ausländischen
Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw.
Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw.
begründen.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von
Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht
eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und von § 60 Abs. 2
AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr,
festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
|
|
Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts
erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung zugänglich. Der
Bericht wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zur
Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
|
10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags zwischen der SAF-HOLLAND SE und der
SAF-HOLLAND GmbH
Die SAF-HOLLAND SE und die SAF-HOLLAND GmbH mit Sitz in
Bessenbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Aschaffenburg unter HRB 9685, haben am 23. April 2024 einen
Gewinnabführungsvertrag („Gewinnabführungsvertrag“)
abgeschlossen. Die SAF-HOLLAND GmbH ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der SAF-HOLLAND SE ohne außenstehende
Gesellschafter.
Der Gewinnabführungsvertrag dient der Begründung einer
körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der
SAF-HOLLAND SE und der SAF-HOLLAND GmbH. Der Inhalt des
Gewinnabführungsvertrags ist in Abschnitt IV. „Angaben zu
Tagesordnungspunkt 10: Gewinnabführungsvertrag“
wiedergegeben.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der SAF-HOLLAND SE sowie der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SAF-HOLLAND GmbH.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrags vom 23. April 2024 zwischen der
SAF-HOLLAND SE als Organträgerin und der SAF-HOLLAND GmbH als
Organgesellschaft zuzustimmen.
Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind
folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich:
- |
Gewinnabführungsvertrag vom 23. April 2024 zwischen der
SAF-HOLLAND SE und der SAF-HOLLAND GmbH;
|
- |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der SAF-HOLLAND GmbH für die
Geschäftsjahre 2023, 2022 und 2021;
|
- |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der SAF-HOLLAND SE für die
Geschäftsjahre 2023, 2022 und 2021;
|
- |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der SAF-HOLLAND SE und der
Geschäftsführung der SAF-HOLLAND GmbH zum Gewinnabführungsvertrag
gemäß § 293a AktG.
|
Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur
Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
Da sich alle Geschäftsanteile der SAF-HOLLAND GmbH in der Hand
der SAF-HOLLAND SE befinden, bedarf es weder der Prüfung des
Gewinnabführungsvertrags noch der Erstattung eines
Prüfungsberichts.
|
11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft (Nachweisstichtag)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
vor der Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren
Aktienbesitz nachgewiesen haben. § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft sieht, im Einklang mit der bisherigen Fassung des §
123 Abs. 4 Satz 2 AktG, vor, dass sich der Nachweis über den
Anteilsbesitz „auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen“ hat.
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - BGBl. 2023 I Nr. 354)
wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG mit Wirkung zum 15. Dezember 2023
jedoch dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des
Aktienbesitzes bei börsennotierten Gesellschaften nunmehr „auf
den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen“ hat. Diese Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
macht eine Anpassung von § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
|
„Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der
in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen.“
|
Im Übrigen bleibt § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
unverändert.
|
II.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6:
Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
1. |
Herr Matthias Arleth
a) |
Persönliche Daten: |
Jahrgang: 1967
Geschlecht: Männlich
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2020
Bestellt bis: 2024 |
b) |
Aktuelle Position: |
Senior Vice President und General
Manager Automotive EMEA der TE Connectivity |
c) |
Beruflicher Werdegang: |
Seit 11/2022: |
TE Connectivity, Senior Vice President
und General Manager Automotive EMEA |
2022: |
MAHLE GmbH, Vorsitzender der
Konzern-Geschäftsführung |
2011 - 2021: |
Verschiedene Führungspositionen bei
Webasto |
• |
Stellvertretender
Vorstandsvorsitzender, Webasto SE |
• |
Mitglied des Vorstands, Webasto SE |
• |
Stellvertretender
Vorstandsvorsitzender, Webasto Sunroofs & Components SE |
1997 - 2011: |
Verschiedene Führungspositionen bei
Magna International, Österreich |
• |
Executive Vice President Magna E-Car
Systems |
• |
Vice President Magna Electronics |
• |
Geschäftsführer, Vertriebs- und
Entwicklungsleiter Advanced Car Technology Systems
(Magna-Tochter) |
1996 - 1997: |
PARS (Siemens-Tochter), Südkorea und
Deutschland, Projektleiter |
1993 - 1996: |
SEAT, Spanien, Entwicklungsingenieur
und Projektmanager |
d) |
Qualifikationen: |
Studium der Fahrzeugtechnik,
Fachhochschule Ulm, Abschluss: Diplom-Ingenieur (1993) |
e) |
Besondere Qualifikationen im Rahmen
der Qualifikationsmatrix: |
• |
Internationale Erfahrung |
• |
Management / Leadership |
• |
Strategische Geschäftsentwicklung |
• |
Unternehmensentwicklung, -organisation
und -strukturierung |
• |
Kenntnisse internationaler Märkte |
• |
Industrierelevante Technologien,
Produkte, Services und neue Geschäftsmodelle |
• |
Digitalisierung / IT / Software |
• |
Human Resources / New Work |
• |
ESG / Nachhaltigkeit |
• |
Recht / Compliance / Corporate
Governance |
• |
Kontrollsysteme (CMS, RMS, IKS, Interne
Revision) |
• |
Restrukturierung / Transformation |
f) |
Aktuelle
Konzernmandate: |
Keine |
g) |
Weitere aktuelle Mandate: |
Keine |
|
|
|
|
2. |
Frau Ingrid Jägering
a) |
Persönliche Daten: |
Jahrgang: 1966
Geschlecht: Weiblich
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2020
Bestellt bis: 2024 |
b) |
Aktuelle Position: |
Mitglied des Vorstands der STIHL AG
(nicht börsennotiert) |
c) |
Beruflicher Werdegang: |
Seit 2022: |
STIHL AG, Mitglied des Vorstands |
2019 - 2022: |
LEONI AG, Mitglied des Vorstands und
CFO |
2016 - 2019: |
OSRAM Opto Semiconductors GmbH,
Executive Vice President, CFO, Geschäftsführerin,
Arbeitsdirektorin |
2012 - 2016: |
MAN Diesel & Turbo SE, Vice
President und CFO Business Unit Turbo Machinery und Power
Plants |
2010 - 2012: |
Siemens Wind Power A/S, Dänemark,
Executive Vice President und CFO Business Unit Wind Power |
2009: |
Brose North America, Inc., USA, Vice
President Finance & Administration |
2007 - 2008: |
Siemens VDO Automotive, USA, Vice
President Motor Drives Division Americas Controlling |
2005 - 2006: |
BenQ Mobile Deutschland, Associate Vice
President / CFO während der Insolvenzversicherungsphase |
2000 - 2002: |
Siemens Ltd., Hong Kong |
1993 - 1994: |
ROLM (Siemens), USA |
d) |
Qualifikationen: |
Stammhauslehre Siemens AG |
e) |
Besondere Qualifikationen im Rahmen
der Qualifikationsmatrix: |
• |
Internationale Erfahrung |
• |
Management / Leadership |
• |
Unternehmensentwicklung, -organisation
und -strukturierung |
• |
Kenntnisse internationaler Märkte |
• |
Operations / Operative Exzellenz |
• |
Digitalisierung / IT / Software |
• |
Human Resources / New Work |
• |
ESG / Nachhaltigkeit |
• |
Recht / Compliance / Corporate
Governance |
• |
Kontrollsysteme (CMS, RMS, IKS, Interne
Revision) |
• |
Rechnungslegung |
• |
Abschlussprüfung |
• |
Restrukturierung / Transformation |
• |
Finanzierung / Kapitalmarkt |
• |
Erfahrung in Beirats- oder
Aufsichtsratsgremien |
f) |
Aktuelle
Konzernmandate: |
Mitglied des Aufsichtsrats bei der SAF-HOLLAND GmbH (seit
2020) |
g) |
Weitere aktuelle Mandate: |
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Hensoldt
AG (seit 2020) (börsennotiert) |
• |
Stellvertretende Vorsitzende des
Gesellschaftsrats der Wegmann Unternehmens-Holding GmbH & Co.
KG (seit 2021) (nicht börsennotiert) |
|
|
|
|
|
3. |
Frau Jurate Keblyte
a) |
Persönliche Daten: |
Jahrgang: 1975
Geschlecht: Weiblich
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2023
Bestellt bis: 2024 |
b) |
Aktuelle Position: |
Mitglied des Vorstands und CFO der
GRAMMER Aktiengesellschaft (börsennotiert) |
c) |
Beruflicher Werdegang: |
Seit 2019: |
Mitglied des Vorstands und CFO der
GRAMMER Aktiengesellschaft |
2018 - 2019: |
Baltics Yachts OY Ab Ltd., Finnland,
Chief Financial and Operating Officer |
2017: |
Elcomax GmbH, Mitglied der
Geschäftsführung und CFO |
2010 - 2017: |
KUKA AG |
• |
Mitglied der Geschäftsführung und CFO
der KUKA Robotics Division |
• |
Director Finance & Controlling |
• |
Director Controlling |
2001 - 2010: |
|
Giesecke & Devrient GmbH |
• |
Head of Controlling, Division Banknote
Printing |
• |
Controlling, Division Banknote
Printing |
• |
Project Controlling, Business Unit
Cards |
d) |
Qualifikationen: |
• |
Master of Science in Management,
Economics - Kaunas University of Technology (Litauen) |
• |
DESS Projekt- und Prozessmanagement -
Université d’Angers (Frankreich) |
e) |
Besondere Qualifikationen im Rahmen
der Qualifikationsmatrix: |
• |
Internationale Erfahrung |
• |
Management / Leadership |
• |
Strategische Geschäftsentwicklung |
• |
Unternehmensentwicklung, -organisation
und -strukturierung |
• |
Kenntnisse internationaler Märkte |
• |
Digitalisierung / IT / Software |
• |
Human Resources / New Work |
• |
ESG / Nachhaltigkeit |
• |
Recht / Compliance / Corporate
Governance |
• |
Kontrollsysteme (CMS, RMS, IKS, Interne
Revision) |
• |
Rechnungslegung |
• |
Abschlussprüfung |
• |
Restrukturierung / Transformation |
• |
Finanzierung / Kapitalmarkt |
• |
Erfahrung in Beirats- oder
Aufsichtsratsgremien |
f) |
Aktuelle
Konzernmandate: |
Keine |
g) |
Weitere aktuelle Mandate: |
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Ottobock
SE & Co. KGaA (nicht börsennotiert) |
|
|
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der HAWE
Hydraulik SE (nicht börsennotiert) |
|
|
|
|
|
4. |
Herr Dr. Martin Kleinschmitt
a) |
Persönliche Daten: |
Jahrgang: 1960
Geschlecht: Männlich
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2020
Bestellt bis: 2024 |
b) |
Aktuelle Position: |
• |
Mitglied des Vorstands der Noerr
Consulting AG (nicht börsennotiert) |
• |
Partner der Noerr
Partnerschaftsgesellschaft mbB (nicht börsennotiert) |
c) |
Beruflicher Werdegang: |
Seit 2001: |
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Partner |
Seit 2001: |
Noerr Consulting AG, Mitglied des
Vorstands |
1998 - 2000: |
Herlitz AG, Vorstand für Finanzen und
Personal |
1996 - 1998: |
Herlitz Falkenhöh AG,
Vorstandsvorsitzender |
1993 - 1996: |
Herlitz Falkenhöh AG, Vorstand
Finanzen |
1991 - 1993: |
Herlitz AG, Leiter der
Rechtsabteilung |
1988 - 1991: |
Freie Universität Berlin,
Wissenschaftlicher Mitarbeiter |
d) |
Qualifikationen: |
• |
Freie Universität Berlin, Jurastudium
und Referendariat, Kammergericht Berlin, 2. Staatsexamen,
Promotion |
• |
Ausbildung zum Bankkaufmann |
e) |
Besondere Qualifikationen im Rahmen
der Qualifikationsmatrix: |
• |
Internationale Erfahrung |
• |
Management / Leadership |
• |
Unternehmensentwicklung, -organisation
und -strukturierung |
• |
Human Resources / New Work |
• |
ESG / Nachhaltigkeit |
• |
Recht / Compliance / Corporate
Governance |
• |
Kontrollsysteme (CMS, RMS, IKS, Interne
Revision) |
• |
Rechnungslegung |
• |
Abschlussprüfung |
• |
Restrukturierung / Transformation |
• |
Finanzierung / Kapitalmarkt |
• |
Erfahrung in Beirats- und
Aufsichtsgremien |
f) |
Aktuelle
Konzernmandate: |
Aufsichtsratsvorsitzender der SAF-HOLLAND GmbH (seit 2014) (nicht
börsennotiert) |
g) |
Weitere aktuelle Mandate: |
• |
Aufsichtsratsvorsitzender der GRAMMER
Aktiengesellschaft (seit 2022) (börsennotiert) |
• |
Aufsichtsratsvorsitzender der G&H
Bankensoftware AG (seit 2017) (nicht börsennotiert) |
|
|
|
|
|
5. |
Herr Carsten Reinhardt
a) |
Persönliche Daten: |
Jahrgang: 1967
Geschlecht: Männlich
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: 2020
Bestellt bis: 2024 |
b) |
Aktuelle Position: |
Unabhängiger Senior-Berater |
c) |
Beruflicher Werdegang: |
Seit 2016 |
Unabhängiger Senior-Berater |
2016 - 2019: |
RLE International GmbH,
Senior-Berater |
2012 - 2016: |
Voith GmbH, President und CEO von Voith
Turbo und Mitglied des Vorstands der Voith-Gruppe |
2006 - 2011: |
Meritor Inc., USA, President und Chief
Operating Officer (COO) |
2003 - 2006: |
Detroit Diesel Corporation, USA,
President und CEO |
2001 - 2003: |
Western Star Trucks, USA, Vice
President und General Manager Operations |
1998 - 2001: |
Freightliner Corporation, USA,
Director, Manufacturing Engineering |
1994 - 1998: |
Freightliner Corporation, USA,
Verschiedene Führungspositionen |
1993 - 1994: |
Mercedes Benz AG,
Management-Trainee |
d) |
Qualifikationen: |
• |
Universität von Hertfordshire, MSc
Automotive Engineering |
• |
Fachhochschule für Technik Esslingen,
Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau |
e) |
Besondere Qualifikationen im Rahmen
der Qualifikationsmatrix: |
• |
Internationale Erfahrung |
• |
Management / Leadership |
• |
Strategische Geschäftsentwicklung |
• |
Unternehmensentwicklung, -organisation
und -strukturierung |
• |
Kenntnisse internationaler Märkte |
• |
Industrierelevante Technologien,
Produkte, Services und neue Geschäftsmodelle |
• |
Operations / Operative Exzellenz |
• |
Digitalisierung / IT / Software |
• |
Human Resources / New Work |
• |
ESG / Nachhaltigkeit |
• |
Restrukturierung / Transformation |
• |
Erfahrung in Beirats- und
Aufsichtsgremien |
f) |
Aktuelle
Konzernmandate: |
Keine |
g) |
Weitere aktuelle Mandate: |
• |
Mitglied des Board of Directors der
Stoneridge, Inc. (seit 2023) (börsennotiert) |
• |
Stellvertretender Vorsitzender des
Board of Directors der Grundfos Holding A/S (seit 2016) (nicht
börsennotiert) |
• |
Vorsitzender des Beirats der tmax
Holding GmbH (seit 2017) (nicht börsennotiert) |
• |
Mitglied des Beirats der Beinbauer
Automotive GmbH & Co. KG (seit 2018) (nicht börsennotiert) |
• |
Mitglied des Beirats der WEZAG GmbH
& Co. KG (seit 2016) (nicht börsennotiert) |
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Samson
AG (seit 2024) (nicht börsennotiert) |
|
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten
versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für
die Tätigkeit im Aufsichtsrat der SAF-HOLLAND SE aufbringen
können
Die Auswahl der vorgeschlagenen Kandidaten berücksichtigt die
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten
versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand für die
Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können.
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die
Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den
vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der Gesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die vorgeschlagenen
Kandidaten als unabhängig einzustufen.
III.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7:
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Der Vergütungsbericht erläutert sowohl das Vergütungssystem für
die Mitglieder des Vorstands als auch das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats und beschreibt die individuell
gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023. Als gewährt
gilt die Vergütung, sobald sie dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat
tatsächlich zugeflossen ist (zahlungsorientierte Sichtweise). Der
Bericht erläutert detailliert und individualisiert die Struktur und
Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und
Aufsichtsratsvergütung. Der Bericht entspricht den Anforderungen
des § 162 AktG, den relevanten Rechnungslegungsvorschriften (HGB,
IFRS) sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK). Die Hauptversammlung hat am 23.05.2023 den
Vergütungsbericht 2022 mit 99,96 % gebilligt. Aufgrund der hohen
Zustimmung gab es keinen Anlass den Vergütungsbericht 2023 zu
ändern. Die Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt
in der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der
Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die
durchgeführte formelle Prüfung sind im Geschäftsbericht sowie auf
der Internetseite der SAF-HOLLAND SE abrufbar.
ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDS
Im Geschäftsjahr 2023 kam es zu personellen Veränderungen im
Vorstand. Dr. André Philipp (COO) legte sein Amt zum Vorstand am
09.03.2023 nieder. Die Position des CFO wird seit dem 01.01.2023
von Herrn Frank Lorenz-Dietz wahrgenommen. Nach einer Übergangszeit
trat der bisherige Interims-CFO, Herr Wilfried Trepels, zum
31.03.2023 aus dem Unternehmen aus. Seit diesem Zeitpunkt besteht
der Vorstand aus dem CEO, Herrn Alexander Geis, sowie dem CFO.
VORSTANDSVERGÜTUNG
GRUNDLAGEN DER VERGÜTUNG
Das aktuelle System der Vorstandsvergütung wurde vom
Aufsichtsrat am 12.12.2022 verabschiedet. Beschlussfassungen über
die Vergütung werden in der Regel vom Nominierungs- und
Vergütungsausschuss vorbereitet. Bei Bedarf kann der Nominierungs-
und Vergütungsausschuss dem Aufsichtsrat empfehlen, Änderungen am
Vergütungssystem vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das Vergütungssystem ist an der Unternehmensstrategie
ausgerichtet und zielt auf eine erfolgsorientierte und nachhaltige
Unternehmensführung und den langfristigen Unternehmenserfolg ab.
Die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung
sind die individuellen Aufgaben der Mitglieder des Vorstands, deren
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die
Zukunftsaussichten des Unternehmens.
In den Dienstverträgen des Vorstandes ist geregelt, dass eine
jährliche Überprüfung der Höhe der Fixvergütung erfolgt. Der
Nominierungs- und Vergütungsausschuss überprüft die Angemessenheit
und Üblichkeit der Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds
hinsichtlich Höhe und Struktur und erörtert die Ergebnisse mit dem
Aufsichtsrat. Die Angemessenheit der Vergütung der
Vorstandsmitglieder wurde zuletzt Ende 2022 von einer unabhängigen
externen Vergütungsberatung überprüft und im Ergebnis als
marktüblich bewertet.
Mit den genannten Vergütungen ist auch die Tätigkeit als
Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied bei Tochterunternehmen
abgegolten.
ÜBERBLICK ÜBER DIE VORSTANDSVERGÜTUNG 2023
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der SAF-HOLLAND SE setzt
sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Dabei umfasst
die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung in Form
eines festen Jahresgrundgehalts sowie Nebenleistungen. Die
erfolgsabhängigen und variablen Bestandteile setzen sich aus der
kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive, STI) sowie
der langfristigen variablen Vergütung (Long-Term Incentive, LTI)
zusammen.
Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige
Bemessungsgrundlage haben. Gemäß der Empfehlung des DCGK achtet der
Aufsichtsrat bei der Festlegung der variablen Vergütung darauf,
dass die langfristigen variablen Vergütungskomponenten die
kurzfristigen übersteigen. Gleichzeitig wird im Rahmen der
kurzfristigen variablen Vergütung auch ein hinreichend großer
Schwerpunkt auf die operativen jährlichen Ziele gelegt, die als
Grundlage für die zukünftige Unternehmensentwicklung dienen.
Die zu Beginn des Geschäftsjahres 2022 gesetzten finanziellen
Leistungskriterien für das Short-Term Incentive (STI) konnten
aufgrund der sehr positiven Umsatz- und Ergebnisentwicklung
übertroffen werden. Die Zielerreichung des Vorstandsvorsitzenden,
Herrn Alexander Geis liegt bei 114,58 % des Zielwertes des STI
2022, der im Jahr 2023 zur Auszahlung gelangte (vgl. hierzu Tabelle
„Gewährte und geschuldete Vergütung“).
Aufgrund des unterjährigen Eintrittes von Herrn Wilfried Trepels
zum 16.05.2022, wurde eine tatsächliche Zielerreichung von 100 %
für das anteilige Geschäftsjahr 2022 fixiert.
Herr Dr. André Philipp hat zum 09.03.2023 alle Ämter
niedergelegt. Er wurde bis zum 30.06.2023 unter Fortzahlung der
Bezüge freigestellt.
Für die deutschen Standorte in Bessenbach und Singen wurde im
Jahr 2020 mit der Industriegewerkschaft Metall ein
Zukunftstarifvertrag abgeschlossen, der während der Laufzeit bis
Ende 2024 unter anderem verlängerte Arbeitszeiten ohne
Gehaltsausgleich und weitere finanzielle Zugeständnisse seitens der
Belegschaft beinhaltet. Als Zeichen der Solidarität hat sich der
Vorstand dazu entschieden, bis Ende 2024 auf jährlich 5 % des
STI-Auszahlungsbetrages zu verzichten.
Die im Geschäftsjahr 2023 fällig gewordene Auszahlung aus dem im
Geschäftsjahr 2019 gewährten Long-Term Incentive (LTI) Plan beläuft
sich für die Vorstände Alexander Geis und Dr. André Philipp) auf 64
% des Zielwertes (vgl. hierzu Tabelle „Kalkulation LTI - PSUP
2019“).
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben
gesetzten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen oder variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern,
wurde im Geschäftsjahr 2023 kein Gebrauch gemacht, mit Ausnahme der
im Dienstvertrag festgelegten, pauschalen STI-Zielerreichung 2022
für Herrn Trepels in Höhe von 100 %.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die
Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden
Vergütungssystems, die Ausgestaltung der einzelnen
Vergütungsbestandteile sowie die jeweiligen Zielsetzungen der
Vorstandsmitglieder:
ZIELVERGÜTUNG UND MAXIMALVERGÜTUNG
Die Zielgesamtvergütung stellt eine angestrebte Vergütungshöhe
dar, die durch das Setzen klarer Zielvorgaben Anreize für eine hohe
Unternehmensperformance sowie individuelle und kollektive
Leistungen setzt. Aufgrund des dem Vergütungssystem zugrunde
liegenden Grundsatzes „Pay-for-Performance“ soll das Nichterreichen
der gesetzten Ziele zu einer spürbaren Reduzierung sowie das
Übererfüllen der Ziele und besondere Leistungen zu einer Erhöhung
der Vergütung führen, wobei diese auf eine festgelegte
Maximalvergütung begrenzt ist.
Die Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile entsprechen
den festen Vergütungsbestandteilen (Grundvergütung und
Nebenleistungen) und machen damit in etwa 50 % der Gesamtvergütung
aus. Der Anteil der langfristigen variablen Vergütung übersteigt
den der kurzfristigen variablen Vergütung. Damit richtet sich die
Vorstandsvergütung an einer tragfähigen und langfristigen
Entwicklung des Unternehmens aus.
Im Falle möglicher zukünftiger Anpassungen bei der Vergütung der
Mitglieder des Vorstands hat der Aufsichtsrat entschieden, diese
vor allem im Bereich der variablen Bestandteile vorzunehmen, um den
Anteil der variablen Vergütungselemente weiter zu steigern.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vertraglich vereinbarte
Zielvergütung und die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2023:
Für die Summe der oben genannten Vergütungsbestandteile wurde eine
Maximalvergütung gemäß § 87a AktG definiert. Diese beträgt
rechnerisch unter Einbezug der fixen Grundvergütung, der
Nebenleistungen und der Deckelung der variablen
Vergütungsbestandteile für den Vorstandsvorsitzenden 1.984.000 Euro
und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 1.050.000 Euro.
Übersicht über die Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder:
Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 kann
somit erst im Jahr 2026 überprüft bzw. sichergestellt werden, da
erst dann die letzte Vergütungskomponente für das Geschäftsjahr
2023 feststeht und dem Vorstandsmitglied zufließt. Im Falle, dass
die rechnerisch ermittelte Gesamtvergütung die jeweilige
Maximalvergütung übersteigt, wird die Auszahlung des LTI
entsprechend gekürzt.
ANGEMESSENHEIT DER VORSTANDSVERGÜTUNG
Bei der Festsetzung der Höhe der Gesamtbezüge sorgt der
Aufsichtsrat dafür, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds
steht. Die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der
Vergütung sind dabei die individuellen Aufgaben und Leistungen der
Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat achtet bei der
Festsetzung der Gesamtbezüge darauf, dass die übliche Vergütung
sowohl extern - gemessen an einer geeigneten Vergleichsgruppe
anderer Unternehmen - als auch intern im Verhältnis zur
Gesamtbelegschaft nicht ohne besondere Gründe überschritten wird.
Dabei wird für die externe Beurteilung insbesondere ein Vergleich
zu allen Unternehmen des SDAX zugrunde gelegt. Zum Vergleich wird
eine Positionierung von SAF-HOLLAND im jeweiligen Vergleichsmarkt
hinsichtlich der Bewertungskriterien Umsatz, Mitarbeiteranzahl und
Marktkapitalisierung ermittelt. Ausgehend von dieser Positionierung
wird die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auf ihre
Marktüblichkeit geprüft. Hierzu wird der Aufsichtsrat von einer
unabhängigen externen Vergütungsberatung unterstützt. Diese
bestätigte zuletzt Ende 2022, dass die Vergütung der im Amt
befindlichen Vorstandsmitglieder als marktüblich und somit
angemessen zu beurteilen ist.
Zur Beurteilung der Üblichkeit der Gesamtvergütung innerhalb des
Unternehmens berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Vergütungs-
und Beschäftigungsbedingungen der Gesamtbelegschaft des Konzerns in
Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis. Das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung der Gesamtbelegschaft insgesamt
wird dabei auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt
(vertikaler Vergütungsvergleich). Es soll zudem der
wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen
Rechnung getragen werden.
Die Darstellung der Ertragsentwicklung des Unternehmens sowie
der durchschnittlichen Vergütung von deutschen Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis im Laufe der letzten fünf Jahre und der
jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung findet sich in der
nachfolgenden Tabelle:
ERFOLGSUNABHÄNGIGE FESTE VERGÜTUNG
Festes Jahresgrundgehalt
Das Grundgehalt stellt ein fixes, auf das Gesamtjahr bezogenes
und monatlich gewährtes Entgelt dar. Die Mitglieder des Vorstands
erhalten für ihre Tätigkeit - anders als bei vielen anderen
Unternehmen - keine Altersversorgungsleistungen vom Unternehmen.
Die Festvergütung enthält hierfür seit dem Geschäftsjahr 2018 eine
Ausgleichskomponente.
Nebenleistungen
Die steuerpflichtigen Nebenleistungen des Vorstands bestehen
insbesondere aus der Bereitstellung von Dienstwagen und der
Übernahme von Kosten für eine Berufsunfallversicherung, die auch
eine Versicherungsleistung im Todesfall abdeckt. Weiterhin besteht
eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer
Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % (D&O-Versicherung). Zudem
erfolgen - in entsprechender Anwendung der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften - Zuschüsse zur
Kranken- und Rentenversicherung. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, wird die Vergütung für die Dauer von maximal 6
Monaten fortgezahlt.
ERFOLGSABHÄNGIGE VARIABLE VERGÜTUNG
Bei den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten handelt es sich
zum einen um eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene
Erfolgsmessung, das sogenannte Short-Term Incentive (STI), und zum
anderen um eine variable Vergütung mit einer auf mehrere Jahre
bezogenen Erfolgsmessung, das sogenannte Long-Term Incentive (LTI).
Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume basieren die beiden
Komponenten auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und weisen
verschiedene Erfolgsparameter auf. Für die Gewährung dieser
erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteile sind finanzielle
sowie nichtfinanzielle Leistungskriterien maßgeblich.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der
Vergleichsparameter für die variable Vergütung ist
ausgeschlossen.
Beide Komponenten der variablen Vergütung 2023 werden im
Folgenden detailliert dargestellt.
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Allgemeine Funktionsweise
Der Jahresbonus ist eine variable Barvergütung, die sich nach
dem messbaren Erfolg des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr
sowie der Erreichung individueller Ziele richtet. Die Berechnung
des STI erfolgt anhand von finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien, welche auf den im Folgenden erläuterten
Kennzahlen und daraus abgeleiteten individuellen Zielen basieren.
Mithilfe der individuellen Ziele werden die individuellen
Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds in der Vergütung
berücksichtigt.
Die individuellen Ziele können aus finanziellen und
nichtfinanziellen Zielen bestehen und schließen entsprechend der
gesellschaftlichen Verantwortung des Unternehmens
Leistungskriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales und
Governance (ESG) mit ein. Der Anteil der Unternehmensziele beträgt
in Summe 75 % und besteht aus drei Einzelzielen. Die individuellen
Ziele bestehen ebenfalls aus drei Zielen und werden in Summe mit 25
% gewichtet. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die
Ziele und deren prozentuale Gewichtung für die Jahre 2022 und
2023.
Für die Zielerreichung gelten eine Untergrenze von 50 % und eine
Obergrenze von 125 %. Wenn die Summe der gewichteten individuellen
Zielerreichung unter 50 % (Schwellenwert) liegt, wird keine
anteilige Auszahlung des Zielbonus gewährt. Die Höhe der zu
zahlenden Vergütung errechnet sich durch Multiplikation des
Prozentsatzes der Zielerreichung mit dem Zielbonusbetrag. Im Jahr
des Eintritts und des Ausscheidens aus der Gesellschaft hat das
Vorstandsmitglied Anspruch auf einen zeitanteiligen Bonus. Die
Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung erfolgt im
Folgejahr des betreffenden Geschäftsjahres.
Aus den einzelnen gemessenen Zielerreichungsfaktoren wird anhand
ihrer Gewichtung der Faktor der Zielerreichung berechnet. Durch
Multiplikation des Gesamtzielerreichungsfaktors mit dem
STI-Zielbetrag ergibt sich der Auszahlungsbetrag des STI. Hierbei
gelten die oben genannten Ober- und Untergrenzen von 125 % bzw. 50
%. Die Auszahlung erfolgt am Ende des ersten Quartals des folgenden
Geschäftsjahres, für welches das jeweilige STI gewährt wurde.
Ausgestaltung
Unternehmensziele
Als Unternehmensziele wurden für das Geschäftsjahr 2023 die drei
Zielgrößen
- |
Konzernumsatz
|
- |
Bereinigte EBIT-Marge in % vom Umsatz
|
- |
Net Working Capital Quote in % vom Umsatz
|
definiert. Diese berücksichtigen die Gesamtverantwortung des
Vorstands und setzen vor allem Anreize zum weiteren
Unternehmenswachstum, der Steigerung der Profitabilität sowie der
Stärkung des Cashflows.
Ein zentrales Kernelement der Unternehmensstrategie ist ein
profitables Wachstum, wobei der Umsatz ein wichtiges Instrument zur
Planung der weiteren unternehmerischen Schritte darstellt.
Die bereinigte EBIT-Marge setzt Anreize, die operative
Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. EBIT misst den Gewinn vor
Zinsen und Steuern. Weiter berücksichtigt die Kennzahl EBIT
Abschreibungen und fördert Investitionen, die eine angemessene
Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.
Ein wirksames Management des Nettoumlaufvermögens, also der
Summe aus Vorräten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
abzüglich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, hat
neben der Profitabilität einen wesentlichen Einfluss auf den
Cashflow.
Individuelle und Nachhaltigkeitsziele
Für das Geschäftsjahr 2022 und 2023 hat der Aufsichtsrat zwei
jeweils individuelle Ziele aus dem direkten Verantwortungsbereich
jedes Vorstandsmitglieds sowie jeweils ein Ziel im Bereich der
Nachhaltigkeit festgelegt. Die individuellen Ziele tragen
insbesondere dazu bei, die Effizienz von Projekten in der Gruppe zu
steigern sowie weitere Fortschritte in der Unternehmensentwicklung
zu erzielen.
Als weltweit agierendes Unternehmen in der Trailer- und
Truckindustrie will SAF-HOLLAND mit innovativen Produkten sowie
durch nachhaltiges Handeln einen wichtigen Beitrag für die
Gesellschaft und die Zukunft leisten. Der Schwerpunkt des
Nachhaltigkeitsziels des Jahres 2023 war die Anpassung des
CSR-Reportings, um zukünftig den CSRD-Anforderungen zu
entsprechen.
Bei der Zielsetzung des STI lag ein Fokus für die Mitglieder des
Vorstands auf CSR-Zielen. Die einzelnen individuellen Ziele sowie
das gemeinsame Nachhaltigkeitsziel für die Jahre 2022 und 2023 sind
in nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
Zielerreichung
In der nachfolgenden Übersicht sind die maßgeblichen Kennzahlen
für den Jahresbonus 2022 (Auszahlung in 2023) sowie für den
Jahresbonus 2023 (Auszahlung in 2024), deren Performance-Korridore
sowie die entsprechende Zielerreichung und die sich daraus
ergebende Gesamtzielerreichung, inklusive der jeweiligen
Auszahlungsbeträge, im Einzelnen dargestellt:
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Allgemeine Funktionsweise
Die langfristige variable Vergütung oder Long-Term Incentive
(LTI) ist ein aktienbasierter variabler Vergütungsbestandteil mit
dem Ziel, den Unternehmenswert langfristig zu steigern sowie die
Interessen der Unternehmensführung und der Führungskräfte mit den
Interessen der Aktionäre der SAF-HOLLAND SE nachhaltig zu
verknüpfen. Es handelt sich hierbei um einen im Jahr 2013
eingeführten Performance-Share-Unit-Plan (PSUP), der sowohl die
Unternehmensperformance als auch die Aktienkursentwicklung
berücksichtigt. Zudem beinhaltet das LTI ein ESG-Ziel und steht
damit im Einklang mit dem deutschen Corporate Governance Kodex. Die
finanziellen Ziele haben dabei eine Gewichtung in Höhe von 80 %,
der Anteil des ESG-Ziels beträgt 20 %. Der PSUP sieht eine
Performance-Periode von vier Jahren vor. Mithilfe des PSUP sollen
die Interessen der Mitglieder des Vorstands und der Anteilseigner
im Hinblick auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes
noch deutlicher aufeinander ausgerichtet werden. Zudem
gewährleistet der PSUP eine langfristige Bindung des Vorstands an
das Unternehmen und steigert dessen Motivation.
Die Teilnehmer erhalten zu Beginn der Performance-Periode
virtuelle Aktien. Die Anzahl der virtuellen Aktien zu Beginn der
Performance-Periode ergibt sich aus der Division des jeweiligen
Dotierungswertes durch den durchschnittlichen Aktienkurs der
letzten zwei Monate desjenigen Jahres, welches der Dotierung
vorangeht. Nach Ablauf der Performance-Periode wird die dotierte
Anzahl der virtuellen Aktien durch Multiplikation mit einem
Zielerreichungsfaktor angepasst. Der Zielerreichungsfaktor ergibt
sich aus dem Verhältnis der durchschnittlichen realisierten
Unternehmens-Performance (bereinigte EBIT-Marge) während der
Performance-Periode zum durchschnittlichen Zielwert, der zuvor für
die Periode festgelegt wurde. Die Auszahlung der langfristigen
variablen Vergütung erfolgt mit der Entgeltabrechnung anhand des
testierten Konzernabschlusses.
Der Auszahlungsanspruch der Teilnehmer wird durch Multiplikation
der virtuellen Aktien mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der
letzten zwei Monate der Performance-Periode und dem
Zielerreichungsfaktor bestimmt.
Voraussetzung für die Ausübbarkeit der Wertsteigerungsrechte ist
die Erreichung eines definierten Erfolgsziels. Das Erfolgsziel ist
dann erfüllt, wenn der Konzern im Gewährungszeitraum eine
durchschnittliche operative Mindestperformance hinsichtlich der
Erfolgsgröße „Bereinigte EBIT-Marge“ erreicht hat. Bei einer
Zielerreichung unter 70 % ist der Zielerreichungsfaktor 0 bzw. es
erfolgt keine Auszahlung.
Eine mögliche Auszahlung kann durch den Aufsichtsrat vorübergehend
ausgesetzt werden, sollten imminente und dringende finanzielle
Faktoren, denen die SAF-HOLLAND SE und/oder eine
Gruppengesellschaft ausgesetzt ist/sind, eine Auszahlung nicht
möglich machen. Grundsätzlich kann der Aufsichtsrat jederzeit auch
eine Aussetzung oder Beendigung des LTI-Plans beschließen. Rechte
aus bereits gewährten Plänen können nicht ohne Zustimmung des
Teilnehmers nachträglich geändert werden.
Der maximale Auszahlungswert des PSUP beträgt jeweils 200 % des
Wertes der Zuteilung (Höchstwert). Diese Deckelung in Verbindung
mit dem Fixgehalt sowie der Obergrenze von 125 % der kurzfristigen
variablen Vergütung bilden somit eine Höchstgrenze für die
Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Falls ein Vorstandsmitglied aufgrund von Tod, Invalidität,
Berufsunfähigkeit oder Ruhestand entsprechend dem vertraglich
vereinbarten Alter vor Ablauf der Performance-Perioden aus dem
Unternehmen ausscheidet, erhalten das Mitglied bzw. die
Hinterbliebenen den möglichen Auszahlungsbetrag zum
Auszahlungszeitpunkt pro rata temporis.
Der Verlust aller Rechte aus dem PSUP ist auf den Fall der
außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft beschränkt. Im
Fall einer anderweitigen Beendigung des Dienstvertrages erfolgt
eine Auszahlung zum Auszahlungszeitpunkt in der Höhe, die dem
Vorstandsmitglied zum Auszahlungszeitpunkt zugestanden hätte, unter
Berücksichtigung einer zeitanteiligen Kürzung. Abweichend von
vorstehender Regelung sind im Falle von Herrn Alexander Geis die
für die Jahre 2019, 2020 und 2021 zugeteilten virtuellen Aktien
unverfallbar gestellt. Dies bedeutet, dass sie im Falle einer
Beendigung des Dienstvertrages vor Ablauf des jeweiligen
Bemessungszeitraums nicht zeitanteilig gekürzt werden.
Zuteilung im Geschäftsjahr 2023
Der im Geschäftsjahr 2023 zugeteilte LTI-Plan basiert auf
nachfolgenden Kennzahlen (Grundlage: Mittelfristplanung 2023):
Zielerreichung und Zufluss 2023
Die nachfolgende Übersicht zeigt die für den 2019 zugeteilten
LTI-Plan maßgeblichen Kennzahlen, die entsprechende Zielerreichung
sowie den sich daraus ergebenden Auszahlungsbetrag 2023:
Ergänzende Klauseln
Malus- und Clawback-Regelung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, außergewöhnliche
Entwicklungen und Ereignisse in angemessenem Rahmen zu
berücksichtigen. Für diese Fälle sehen die Vorstandsverträge eine
Malus- sowie eine Clawback-Regelung vor. Diese beziehen sich
insbesondere auf die erfolgsabhängigen variablen
Vergütungsbestandteile und dabei hauptsächlich auf den LTI. In
begründeten Fällen können Zahlungsansprüche entfallen (Malus). Eine
weitere Möglichkeit besteht in der Rückforderung einer bereits
geleisteten Auszahlung (Clawback). Falls sich herausstellt, dass
ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen eine wesentliche Pflicht
verstoßen hat und diese Pflichtverletzung die Voraussetzung einer
„groben Pflichtverletzung“ erfüllt, die einen Widerruf der
Bestellung zum Vorstandsmitglied (§ 84 Abs. 3 AktG) rechtfertigt,
kann die Malus- bzw. Clawback-Regelung Anwendung finden.
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2023 keinen Anlass
festgestellt, um von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, variable
Vergütungsbestandteile zu reduzieren, vollständig entfallen zu
lassen oder zurückzufordern.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Vertrag von Herrn Geis beinhaltet ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot, welches es ihm untersagt, während der Dauer von
einem Jahr nach Ausscheiden Leistungen an oder für einen
Wettbewerber zu erbringen. Hierfür erhält er eine
Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB in Höhe von 50 % der
zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
Ein vertragliches Wettbewerbsverbot, während der
Vertragslaufzeit besteht generell für alle Vorstandsmitglieder.
Regelungen bei regulärer Beendigung
Für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit wurden den
Vorstandsmitgliedern keine Vergütungszusagen gemacht.
Abfindungsregelung
Die Gewährung einer Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des
Dienstvertrages aufgrund Widerrufs der Bestellung oder durch eine
sonstige vorzeitige Beendigung liegt im Ermessen der Gesellschaft.
Eine etwaige Abfindung ist auf maximal zwei Jahresgesamtvergütungen
(d. h. Jahresgrundgehalt, kurzfristige variable Vergütung (STI)
sowie langfristige variable Vergütung (LTI)) begrenzt. Für die
Berechnung der festen Jahresvergütung erfolgt eine Orientierung am
Vorjahr bzw. am laufenden Jahr. Bei der Berücksichtigung der
variablen Vergütung (STI und LTI) ist der Betrag der zugeteilten
variablen Vergütung des letzten Geschäftsjahres anzusetzen.
Bei Beendigung des Vertrages eines Mitglieds des Vorstands aus
einem von diesem Mitglied zu vertretenden wichtigen Grunde oder
durch Vertragsauflösung auf Wunsch des Mitglieds wird keine
Abfindung gezahlt.
Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung
angerechnet.
Angaben zu Leistungen von Dritten
Im Geschäftsjahr 2023 wurden den Mitgliedern des Vorstands keine
Leistungen von Dritten zugesagt oder gewährt.
Change of Control
Im Fall eines Kontrollwechsels hat jedes Vorstandsmitglied
einmalig das Recht, das Amt mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende niederzulegen und den Dienstvertrag zu demselben Termin
zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nur innerhalb
eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Vorstandsmitglied der
tatsächlich stattgefundene Kontrollwechsel bekannt geworden ist. Im
Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages infolge eines
Kontrollwechsels besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.
Share Ownership Guidelines
Der Vorstand ist vertraglich verpflichtet, Aktien der
Gesellschaft in Höhe eines Jahresfestgehalts zu erwerben und zu
halten. Hierauf werden virtuelle Aktien im Rahmen des
LTI-Programmes zu 50% sowie bereits selbst erworbene Aktien zu 100%
angerechnet. Der Aufbau kann binnen 48 Monaten in vier gleichen
Jahresraten erfolgen. Die entsprechenden Regelungen sind in den
sogenannten Share Ownership Guidelines enthalten. Hierdurch werden
die Interessen des Vorstands sowie der Aktionäre noch weiter
angeglichen und die nachhaltige und langfristige Entwicklung von
SAF-HOLLAND wird zusätzlich honoriert.
Mit dem bestehenden LTI-Programm erfüllt das Vergütungssystem
aus Sicht des Aufsichtsrats aus den folgenden Gründen die
Anforderungen vergleichbarer Share Ownership Guidelines: (1) Die
Performance der virtuellen Aktien entspricht der
Aktienkursentwicklung. (2) Die Mitglieder des Vorstands haben keine
Wahlfreiheit bezüglich der Investments aus ihrer Vergütung, sondern
sind zum Investment in die virtuellen Aktien verpflichtet. (3)
Aufgrund der jährlichen Gewährung und vierjährigen
Performance-Periode entspricht der Wert der gehaltenen virtuellen
Aktien nach einer vierjährigen Aufbauphase mindestens dem eines
Jahresgrundgehalts eines Vorstandmitglieds.
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
Die nachfolgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder.
VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS
Die aktuell geltende Vergütung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats wird in § 16 der Satzung der SAF-HOLLAND SE geregelt.
Sie gilt seit der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 23. Mai 2023, im Rahmen derer das vorgelegte System über die
Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder sowie die vorgeschlagene
Änderung von § 16 der Satzung mit einer Mehrheit von 99,97 %
beschlossen wurde. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist als reine
Festvergütung ausgestaltet und steht in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats und zur Lage der
Gesellschaft. Erfolgsabhängige oder aktienbasierte
Vergütungskomponenten werden nicht gewährt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten nach dem aktuellen
Vergütungssystem jährlich eine feste Vergütung und die Mitglieder
des Prüfungsausschusses sowie des Nominierungs- und
Vergütungsausschusses für ihre Tätigkeit in den jeweiligen
Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung. Vorsitz und
stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz im
Prüfungsausschuss sowie in weiteren Ausschüssen werden zusätzlich
vergütet. Die Vergütung des Aufsichtsrats gestaltet sich wie
folgt:
Im Vergütungssystem wird somit der höhere zeitliche Aufwand des
Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin berücksichtigt. Ebenfalls
wird der höhere zeitliche Aufwand für die Tätigkeit in Ausschüssen
sowohl für deren Vorsitzende als auch deren Mitglieder in der
Vergütung angemessen berücksichtigt.
Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats erhält das
jeweilige Mitglied ein Sitzungsgeld von 1.000,00 Euro pro Sitzung.
Für die Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses erhält das
jeweilige Mitglied ein Sitzungsgeld von 500,00 Euro pro Sitzung.
Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das
Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Als Teilnahme an einer Sitzung
gilt auch die Teilnahme an einer telefonisch oder per
Videokonferenz abgehaltenen Sitzung bzw. die Sitzungsteilnahme per
Telefon- oder Videokonferenz.
Die Gesellschaft sorgt dafür, dass zugunsten der
Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung besteht. Die
Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die
Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei der
Ausübung ihres Aufsichtsratsmandats vernünftigerweise entstehenden
Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu
entrichtende Umsatzsteuer.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse
angehören oder das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden ausüben, erhalten eine entsprechende zeitanteilige
Vergütung. Dies gilt entsprechend für die Vergütung als
Vorsitzender eines Ausschusses.
Die Vergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung gezahlt, die
den Konzernabschluss über das Geschäftsjahr, für das die Vergütung
gezahlt wird, entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
Die Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 erfolgte in 2023, die
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 wird somit nach der
Hauptversammlung 2024 gezahlt.
Im Jahr 2023 wurden keine Vorschüsse oder Darlehen an Mitglieder
des Aufsichtsrats bzw. ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats
gezahlt.
Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 2023
beträgt 442.897,00 Euro (Vorjahr 378.900,00 Euro).
Die Darstellung der Aufsichtsratsvergütung 2023 folgt analog zur
Darstellung der Vorstandsvergütung nunmehr dem Konzept der
zahlungsorientierten Sichtweise und verteilt sich auf die einzelnen
Mitglieder wie folgt:
AUSBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2024 AUS VERGÜTUNGSSICHT
VERGÜTUNG DES VORSTANDS
Wie in der Hauptversammlung 2023 beschlossen, wird die
Maximalvergütung im Jahr 2024 angepasst. Weiterhin soll die Ober-
und Untergrenze der Zielerreichung im Rahmen des Short Termin
Incentive (STI) verändert werden, sodass zukünftig ein
Zielerreichungsgrad von 75 % bis 150 % möglich ist. Zudem wird die
Angemessenheit der Vorstandsvergütung durch einen externen Berater
im Jahr 2024 erneut überprüft.
Nachhaltigkeitskriterien im LTI
Als nichtfinanzielles Ziel wurde hierbei in dem LTI -
Performance Period 2024-2027: 4 years plan - festgelegt, dass in
vier Jahren eine CO2-Reduktion in der Region EMEA um 10
% im Vergleich zu 2024 stattgefunden hat.
VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben am 24.03.2023 eine
Selbstverpflichtung zum Aktienerwerb ausgesprochen. Diese
Selbstverpflichtung sieht vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder in
den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat für
jeweils 20 % der jährlichen Festvergütung (Grundvergütung)
SAF-HOLLAND SE Aktien erwerben und mindestens für die Dauer ihrer
Mitgliedschaft halten werden. Die Selbstverpflichtung sieht vor,
über die fünfjährige Laufzeit in Summe 100 % der Festvergütung in
Aktien zu investieren. Der erste Aktienerwerb in Höhe von 20% für
das Geschäftsjahr 2022. Der zweite Aktienerwerb für das
Geschäftsjahr 2023 wird im Nachgang zur Hauptversammlung 2024
erfolgen. Mit der eingegangenen Selbstverpflichtung wollen die
Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Element für die Ausrichtung
ihres Interesses auf den langfristigen Unternehmenserfolg der
SAF-HOLLAND SE schaffen.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG
DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die SAF-HOLLAND SE, Bessenbach
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der SAF-HOLLAND SE, Bessenbach,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES
AUFSICHTSRATS
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 8. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Stefan Hartwig
Wirtschaftsprüfer |
Richard Gudd
Wirtschaftsprüfer |
|
IV.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 10:
Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen
1. |
SAF-HOLLAND SE mit Sitz in Bessenbach, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 15646
|
- nachfolgend „ Organträgerin ” genannt -,
und
2. |
SAF-HOLLAND GmbH mit Sitz in Bessenbach, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 9685
|
- nachfolgend „ Organgesellschaft ” genannt - - die
Organträgerin und die Organgesellschaft nachfolgend zusammen auch
die „ Parteien “ oder jeweils einzeln „ Partei “
genannt - Präambel
Die Organträgerin ist die alleinige Gesellschafterin der
Organgesellschaft.
Die Parteien beabsichtigen, dass die Organgesellschaft ihren
gesamten während der Dauer dieses Gewinnabführungsvertrages
(nachfolgend „Vertrag“) entstehenden Gewinn an die
Organträgerin abführt und die Organträgerin jeden während der Dauer
dieses Vertrages entstehenden Jahresfehlbetrag der
Organgesellschaft ausgleicht.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Gewinnabführung
1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen
Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. Die
Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. Sollte im Falle
zukünftiger Änderungen des § 301 AktG der Wortlaut dieses Vertrages
mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht die
gesetzliche Regelung in ihrer jeweils gültigen Fassung vor.
|
2. |
Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung der Organträgerin
Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen im
Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages
gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind
- soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Organträgerin
aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen.
|
3. |
Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, von vor Geltung
dieses Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen und/oder von vor
Geltung dieses Vertrages gebildeten Gewinnvorträgen dürfen nicht
als Gewinn abgeführt werden.
|
4. |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht zum Ende des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt
fällig.
|
§ 2
Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 3
Abschlagszahlungen
1. |
Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr
Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich für dieses Geschäftsjahr
an sie abzuführenden Gewinn verlangen, soweit dies rechtlich
zulässig ist und die Liquidität der Organgesellschaft solche
Abschlagszahlungen zulässt. Die Organgesellschaft kann im laufenden
Geschäftsjahr Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich für dieses
Geschäftsjahr auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit
dies rechtlich zulässig ist und sie solche Abschlagszahlungen mit
Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.
|
2. |
Auf den am Schluss des betreffenden Geschäftsjahres
abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden Jahresfehlbetrag
sind die unterjährig geleisteten Abschlagszahlungen jeweils
anzurechnen. Etwaige Überzahlungen der Organgesellschaft werden als
verzinsliche Darlehensgewährung der Organgesellschaft an die
Organträgerin behandelt. Etwaige Überzahlungen der Organträgerin
werden als verzinsliche Darlehensgewährung der Organträgerin an die
Organgesellschaft behandelt. Alle weiteren Regelungen dieses
Vertrages bleiben davon unberührt.
|
§ 4
Wirksamwerden, Vertragsdauer
1. |
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung
der Organträgerin sowie der Zustimmung durch die
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft.
|
2. |
Der Vertrag wird wirksam mit seiner Eintragung im
Handelsregister der Organgesellschaft und gilt dann rückwirkend für
das gesamte bei Eintragung in das Handelsregister laufende
Geschäftsjahr der Organgesellschaft.
|
3. |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
|
4. |
Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden
Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens
jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach dessen Ablauf die in § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2
GewStG in seiner jeweils gültigen Fassung vorgeschriebene, für die
Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen
Organschaft erforderliche steuerliche Mindestlaufzeit eines
Gewinnabführungsabführungsvertrages erfüllt ist (nach derzeitiger
Rechtslage fünf (5) Zeitjahre (60 Monate), gerechnet ab dem Beginn
(00:00 Uhr) des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem
dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam geworden ist (nachfolgend
„Mindestlaufzeit“)). Wird dieser Vertrag im Geschäftsjahr der
Organgesellschaft, das am 1. Januar 2024 begonnen hat, eingetragen,
so endet die Mindestlaufzeit zum Ablauf (24:00 Uhr) des 31.
Dezember 2028 oder, wenn an diesem Tag kein Geschäftsjahr der
Organgesellschaft endet, zum Ablauf des an diesem Tag laufenden
Geschäftsjahres.
|
5. |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn (i) die Organträgerin nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist,
(ii) die Organträgerin die Anteile an der Organgesellschaft
veräußert oder einbringt, (iii) die Organträgerin oder die
Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder
(iv) an der Organgesellschaft im Sinne von § 307 AktG erstmals ein
außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.
|
6. |
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
|
7. |
Wenn dieser Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern
der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu
leisten.
|
8. |
Wird für ein Geschäftsjahr die Durchführung dieses Vertrages
steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so sind sich die
Parteien darüber einig, dass die erneute Mindestlaufzeit ‒
abweichend von § 4 Abs. 4 dieses Vertrages ‒ jeweils erst am ersten
Tag desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft beginnt, für
welches dieser Vertrag erstmalig wieder durchgeführt wird.
|
§ 5
Vertragsänderung
Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Schriftformklausel.
§ 6
Schlussbestimmungen
1. |
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so auszulegen, dass die
von den Parteien gewollte körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird.
Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine
andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke
aufweist.
|
2. |
Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen
vorgesehen ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen,
soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes
vereinbart ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
|
V.
Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 45.394.302,00 und ist
eingeteilt in 45.394.302 nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 45.394.302.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren
Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein gemäß
§ 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis
über den Aktienbesitz des Aktionärs aus. Der Nachweis über den
Aktienbesitz hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der durch
das Zukunftsfinanzierungsgesetz geänderten Fassung, welcher den
Regelungen der Satzung der Gesellschaft insoweit vorgeht, auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf
den 20. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der
Gesellschaft bis spätestens zum 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
|
SAF-HOLLAND SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per Telefax: +49 89 8896906-33
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die
Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes
sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der
Nachweis des Aktienbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
|
3. |
Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst
bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr
Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die
Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet
werden:
|
SAF-HOLLAND SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: safholland@linkmarketservices.eu
|
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu
können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma, den
Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Eintrittskartennummer
des Aktionärs anzugeben.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Der Widerruf der
Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs
an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an
einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht benutzt
werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein
entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zum Download bereit.
Formulare zur Vollmachtserteilung stehen auch während der
Hauptversammlung zur Verfügung.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße
Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes
erforderlich (siehe hierzu Abschnitt V. Ziffer 2
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts“). Dies schließt eine Erteilung
von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
nicht aus.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht
ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs
ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das
Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf
der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit
keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden
Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige
Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der
Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe
von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der
Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte
wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen
der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den
Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmacht- und
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären
nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt
wird, abgedruckt. Ein entsprechendes Vollmacht- und
Weisungsformular steht außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im
Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“
zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre
Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft spätestens bis
zum 10. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
|
SAF-HOLLAND SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: safholland@linkmarketservices.eu
|
Nach Ablauf des 10. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ist für an der
Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
vor Ort die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis zur
Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung durch Abgabe eines
Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein- und Ausgangskontrolle
möglich.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits
erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen
Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so
gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch
einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe
hierzu Abschnitt V. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
|
6. |
Angaben zu weiteren Rechten der Aktionäre
a) |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2
und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz
1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 11. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie
ein entsprechendes Verlangen an:
|
SAF-HOLLAND SE
Der Vorstand
Hauptstraße 26
63856 Bessenbach
Deutschland
|
Ein neunzigtägiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung
im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG
nicht für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für eine
Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ veröffentlicht und
den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden und Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Solche Anträge
und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich
an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
|
SAF-HOLLAND SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per Telefax: +49 89 8896906-55
oder
per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 27. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden den
anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der
Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im
Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen etwaige
Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG
nicht zugänglich gemacht zu werden. Für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern nach § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß.
Wahlvorschläge nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich
gemacht, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich
gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre,
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen
der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG und § 293g Abs. 3
AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen
Bevollmächtigter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§
131 Abs. 1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen
verweigern.
Zu Tagesordnungspunkt 10 ist darüber hinaus gemäß § 293g Abs. 3
AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
auch über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
wesentlichen Angelegenheiten der SAF-HOLLAND GmbH zu geben.
Gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 und 293g Abs. 3 AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich
gemacht.
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7. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre
Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft
personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre
Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die
Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten
als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu
den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der
DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich.
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8. |
Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a
AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ abrufbar.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach
der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
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Bessenbach, im April 2024
SAF-HOLLAND SE
Der Vorstand
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